Straßensperrungen anlässlich der Ober-Saulheimer Kerb und Ritter-Hundt-Weinkerb; Durchfahrtsgenehmigungen für den Kerbebereich

An der Ober-Saulheimer Kerb von Mittwoch, 21.08.24 ab 8.00 Uhr bis Dienstag, 28.08.24 bis 12.00 Uhr und der Ritter-Hundt-Weinkerb von Mittwoch, 4. September 2024 ab 8:00 Uhr bis Mittwoch, 11. September 2024 bis 12:00 Uhr ist die Sperrung des Kerbebereiches und einiger umliegender Straßen erforderlich, um die Verkehrsgefährdung für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Betroffen sind folgende Straßen bzw. -bereiche:

Ober-Saulheimer Kerb: Wörrstädter Straße, Rathausplatz, Hasselgasse, Untergasse, Sackgasse, Nieder-Saulheimer-Straße bis Einmündung Friedhofstraße und die Huntstraße.

Ritter-Hundt-Kerb: Weedengasse, Schloßgässchen, Bachgasse, Pfarr­gasse (Hausnr. 1-3, 7 und 9), Neupforte (Hausnr. 1-19b und 21), Rektor-Köhler-Straße (Hausnr. 2), Pertelgasse (Hausnr. 1-10), Spitalgasse (Hausnr. 1-10), Auf dem Römer, Glockengässchen, Heileckergasse (Hausnr. 1) und die Ostergasse (Hausnr. 1-3 und 2-8).

Die Anwohner dieser Straßen/-bereiche können selbstverständlich ihre Grundstücke anfahren. Sie benötigen hierfür jedoch eine Durchfahrtsgenehmigung, die sie ab sofort im Rathaus der Ortsgemeinde Saulheim erhalten. Die Anwohner der nicht angeführten Straßen/-bereiche fahren ihre Grundstücke über die ortsbekannten Umleitungswege an.

Um zu vermeiden, dass wie in der Vergangenheit viele unberechtigte Personen eine Durchfahrtsgenehmigung erhalten, muss bei Antragstellung auf Erteilung einer ent­sprechenden Genehmigung die Wohn- oder gegebenenfalls Betriebsadresse nach­gewiesen werden. Bitte bringen Sie daher ein Ausweisdokument sowie die Fahrzeug­scheine (eine Kopie ist ausreichend) der an dieser Adresse gemeldeten Fahrzeuge, für die Sie eine Durchfahrgenehmigung benötigen, mit.

Gewerbetreibende, die ihr Geschäft in den genannten Straßen/Bereichen haben, können für sich und ihre Mitarbeiter Durchfahrtsgenehmigungen erhalten. Bitte bringen Sie hierfür eine Aufstellung ihrer betroffenen Mitarbeiter und die ent­sprechenden Autokennzeichen mit. Es werden nur Durchfahrtsgenehmigungen für Mitarbeiter ausgestellt, die auf der Gesamtliste eingetragen sind. Um das Ausstellen unberechtigter Ge­nehmigungen zu vermeiden, werden für Mitarbeiter ansässiger Gewerbe keine Einzelanfragen bearbeitet.

Der Ordnung halber weisen wir ausdrücklich darauf hin: Die Genehmigung dient lediglich dazu, dass Sie Ihr Grundstück anfahren können. Sie berechtigt keinesfalls zum Parken im gesperrten Bereich.

Im Rathaus der Ortsgemeinde können die Durchfahrtsgenehmigungen zu den be­kannten Öffnungszeiten abgeholt werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis für diese Maßnahme, die letztendlich aber auch Ihrer eigenen Sicherheit dient.

Martin Fölix, Ortsbürgermeister